Im Laufe der Geschichte und der Entwicklung der gesellschaftlichen Strukturen wurden Frauen als zweitrangige Existenzen im Leben aufgefasst. Trotz der gegenteiligen Behauptung der monotheistischen Religionen wurde eine Frau nie als gleichberechtigt mit einem Mann betrachtet. In mehreren westlichen Ländern hat sich die Lage der Frauen verbessert, aber in vielen wie in Afghanistan sind die Probleme wie früher geblieben.
Wir afghanischen Frauen in München möchten uns gegenseitig helfen. Wir wollen auch unsere Familien, unser Land und die Menschen, die durch den Krieg gelitten haben, unterstützen.
§ 1 Der Verein führt den Namen „Afghanische Frauen in München e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Der Sitz des Vereins ist München.
§ 3 Der Vereinszweck ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Um den genannten Zweck zu verfolgen
- will der Verein die Kontakte von Afghaninnen und mit deutschen Frauen und Frauen aus anderen Ländern durch Veranstaltungen wie Seminare, Vorträge, (z.B.Beziehung zwischen Mann und Frau in anderen Kulturen) fördern.
- berät der Verein Afghanischen Familien zu Bildungsangeboten(z.B.Aufklärung über das Schulsystem und Bildung in Deutschland).
- trägt der Verein zur Verbesserung der Sprach Kenntnisse und damit zur Integration in Form von Sprachkursen bei. Es werden Sprachkurse in Deutsch, Persisch und Paschtu erteilt.
3.2. Der Verein strebt die Gleichstellung von Mann und Frau an. Er will darauf hinwirken, dass sich die Afghaninnen ihres eigenen Wertes bewusst werden.
Um die Gleichberechtigung zu fördern
- will der Verein die Kontakte der Afghaninnen untereinander durch Veranstaltungen wie Seminare, Vorträge, (z.B.Vortrag:Rechte der Frau in Deutschland) fördern.
- berät der Verein Afghaninnen in München bei Problemen mit politischem Asyl.
- möchte der Verein auch bei afghanischen Männern das partnerschaftliche Verhalten durch Einladungen zu diversen Veranstaltungen wie Feiern, Seminare, Vorträge, Erziehungsgespräche fördern.
- fördert der Verein die Bildung von Frauen, damit sie ermutigt werden, die Situation in Deutschland zu ihrer eigenen Entwicklung zu nutzen. Dazu werden deutsche Sprachkurse, Beratungen zu Bildungsangeboten und thematisch spezielle Gesprächsrunden angeboten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Der Eintritt in den Verein erfolgt
4.1. durch formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Annahme des Antrags.
4.2. Die Mitgliedschaft endet durch formlose schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Jahresende, durch Ausschluss durch den Vorstand.
4.2.1. Vor einem Ausschluss muss das Mitglied gehört werden.
§ 5 Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 6 Der Vorstand besteht aus
einer Vorsitzenden
einer stellvertretenden Vorsitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur diese beide Personen.
einer Schatzmeisterin
einer Schriftführerin
drei Beisitzenden
Er wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die erste und die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
7.1. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein,
wenn mindestens sieben Mitglieder diese schriftlich beantragen.
7.2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Mit diesen werden die Versammlungsbeschlüsse beurkundet.
§ 8 Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutsches Komitee für UNICEF e.V Höninger Weg 104 50969 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.